Mittwoch, 16. August 2017

Kündigung durch den Arbeitgeber - Was tun?


Ihr Ziel ist das bestmöglichste Ergebnis aus dieser Situation herauszuholen. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihrem Arbeitgeber nicht in die Hände spielen und dadurch Ihr gutes Recht schmälern oder gar verwirken. Das Arbeitsrecht besteht aus formellen Gesetzen und richterlicher Fortbildung, d.h. existierende Regelungen, die durch gerichtliche Entscheidungen in die Welt gesetzt worden, jedoch nicht oder noch nicht in Gesetzesform gegossen sind. Das macht eine einfache Anwendung von verfügbaren Normen unübersichtlich und schwierig. Daher ist es für ein optimales Ergebnis wichtig, sich so früh wie möglich von einem kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Denn schon kleine Fehlschritte am Anfang des Verfahrens können gravierende Auswirkungen auf das Ende eines Verfahrens haben.
http://fachanwaltfürarbeitsrecht.net/kuendigung-arbeitsrecht-berlin/

Dienstag, 15. August 2017

Datenschutz heute eine Notwendigkeit


Datenschutz einzuhalten, ist für alle Unternehmen Pflicht. Datenschutzbeauftragte müssen nach dem Bundesdatenschutzgesetz in vielen Unternehmen bestellt werden.
https://www.agidat.de/datenschutz/datenschutzbeauftragter-informationssicherheitsbeauftragter-berlin/

Dienstag, 1. August 2017

Informationssicherheitsbeauftragter von AGIDAT


AGIDAT stellt für Ihr Unternehmen den Informationssicherheitsbeauftragten und erstellt IT-Sicherheits-Dokumentation. Hier informieren >>>>
https://www.agidat.de/informationssicherheit/informationssicherheitsbeauftragter/

Freitag, 7. April 2017

Der Führerscheinentzug

Der Führerscheinentzug, oder wie es korrekt heißen muss, die Entziehung der Fahrerlaubnis, deren Bestehen durch den Führerschein lediglich nach außen dokumentiert wird, ist wohl eines der größten Übel, die einem Fahrzeugführer drohen können.
Dies kann jedoch auf viele denkbare Arten geschehen. Im Bereich des Strafrechts normiert § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis. Danach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und sich der Führer daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Hiervon ist sogar in der Regel auszugehen, wenn es sich um eine Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht trotz Vorliegens eines erheblichen Sach- oder Personenschadens handelt. Die Fahrerlaubnis kann jedoch auch ohne Straftaten entzogen werden. So muss die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis nach § 3 FeV entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Der wohl praktisch relevanteste Fall ist jedoch der Führerscheinentzug gemäß § 4 Absatz 3 StVG, der den Entzug der Fahrerlaubnis nach Überschreiten der Grenze von 18 Punkten in Flensburg vorschreibt. Dem kann jedoch durch vielfältige Maßnahmen, wie Abbauseminaren etc. vorgebeugt werden.
http://fachanwaltfürverkehrsrecht.com

Mittwoch, 5. April 2017

Fahrverbot als selbstständige Hauptstrafe

Fahrverbot als selbstständige Hauptstrafe Ein vom Bundesrat beschlossener Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig die Gerichte anstelle einer Freiheits- oder Geldstrafe ein Fahrverbot auch dann aussprechen können, wenn die geahndete Straftat gar nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hatte.
Bislang darf ein Fahrverbot nur als Nebenstrafe und nur im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten verhängt werden. Der Entwurf baut jedoch das Fahrverbot zu einer vollwertigen Hauptstrafe aus. In der Praxis habe sich gezeigt, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung individueller Mobilität in Beruf und Freizeit ein Fahrverbot für den Betroffenen ein empfindliches Übel darstelle und zu einem Abschreckungseffekt führen könne, heißt es zur Begründung.
Gerade bei Personen, für die eine Geldstrafe aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse keine fühlbare Einbuße bedeute, sei ein Fahrverbot besser geeignet, um künftiges Verhalten wirksam zu beeinflussen. Dies gilt auch für Jugendliche, weshalb der Entwurf eine Einführung des eigenständigen Fahrverbots auch für Jugendliche vorschlägt. Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. http://fachanwaltfürverkehrsrecht.com

Freitag, 20. Januar 2017

Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In Pausen sind Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer privater Angelegenheiten unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel zu beweisen, dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses zwecks Nahrungsaufnahme unterwegs war. Dies entschieden die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG). Im entschiedenen Fall stürzte eine 52-jährige Sekretärin in der Mittagspause auf einer Treppe und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Dies ergab sich aus den Angaben der Verletzten gegenüber einer Mitarbeiterin der BG wenige Tage nach dem Unfall.

Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert

Diese private Verrichtung stand im Vordergrund, sodass die Verunglückte zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie sich auf die Treppe in jedem Fall auch wegen Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fast-Food-Restaurant begeben hatte. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen verneinte das LSG eine versicherte Tätigkeit. Es war, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Sekretärin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fast-Food-Restaurant auf die Treppe begeben hatte. Die Beweislast für ihre Motivation trägt die Arbeitnehmerin.



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