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Donnerstag, 24. August 2017
Mittwoch, 16. August 2017
Kündigung durch den Arbeitgeber - Was tun?
Ihr Ziel ist das bestmöglichste Ergebnis aus dieser Situation herauszuholen. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihrem Arbeitgeber nicht in die Hände spielen und dadurch Ihr gutes Recht schmälern oder gar verwirken. Das Arbeitsrecht besteht aus formellen Gesetzen und richterlicher Fortbildung, d.h. existierende Regelungen, die durch gerichtliche Entscheidungen in die Welt gesetzt worden, jedoch nicht oder noch nicht in Gesetzesform gegossen sind. Das macht eine einfache Anwendung von verfügbaren Normen unübersichtlich und schwierig. Daher ist es für ein optimales Ergebnis wichtig, sich so früh wie möglich von einem kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Denn schon kleine Fehlschritte am Anfang des Verfahrens können gravierende Auswirkungen auf das Ende eines Verfahrens haben.
http://fachanwaltfürarbeitsrecht.net/kuendigung-arbeitsrecht-berlin/
Dienstag, 15. August 2017
Datenschutz heute eine Notwendigkeit

Datenschutz einzuhalten, ist für alle Unternehmen Pflicht. Datenschutzbeauftragte müssen nach dem Bundesdatenschutzgesetz in vielen Unternehmen bestellt werden.
https://www.agidat.de/datenschutz/datenschutzbeauftragter-informationssicherheitsbeauftragter-berlin/
Dienstag, 1. August 2017
Informationssicherheitsbeauftragter von AGIDAT

AGIDAT stellt für Ihr Unternehmen den Informationssicherheitsbeauftragten und erstellt IT-Sicherheits-Dokumentation. Hier informieren >>>>
https://www.agidat.de/informationssicherheit/informationssicherheitsbeauftragter/
Freitag, 7. April 2017
Der Führerscheinentzug
Der
Führerscheinentzug, oder wie es korrekt heißen muss, die Entziehung der
Fahrerlaubnis, deren Bestehen durch den Führerschein lediglich nach
außen dokumentiert wird, ist wohl eines der größten Übel, die einem
Fahrzeugführer drohen können.
Dies kann jedoch auf
viele denkbare Arten geschehen. Im Bereich des Strafrechts normiert § 69
StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis. Danach kann die Fahrerlaubnis
entzogen werden, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeuges begangen wurde und sich der Führer daher als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Hiervon ist sogar in der
Regel auszugehen, wenn es sich um eine Gefährdung des Straßenverkehrs,
Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht trotz Vorliegens eines
erheblichen Sach- oder Personenschadens handelt. Die Fahrerlaubnis kann
jedoch auch ohne Straftaten entzogen werden. So muss die
Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis nach § 3 FeV entziehen, wenn
sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Der wohl praktisch
relevanteste Fall ist jedoch der Führerscheinentzug gemäß § 4 Absatz 3
StVG, der den Entzug der Fahrerlaubnis nach Überschreiten der Grenze von
18 Punkten in Flensburg vorschreibt. Dem kann jedoch durch vielfältige
Maßnahmen, wie Abbauseminaren etc. vorgebeugt werden.
http://fachanwaltfürverkehrsrecht.com
Mittwoch, 5. April 2017
Fahrverbot als selbstständige Hauptstrafe
Fahrverbot
als selbstständige Hauptstrafe Ein vom Bundesrat beschlossener
Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig die Gerichte anstelle einer
Freiheits- oder Geldstrafe ein Fahrverbot auch dann aussprechen können,
wenn die geahndete Straftat gar nichts mit dem Straßenverkehr zu tun
hatte.
Bislang darf ein Fahrverbot nur als
Nebenstrafe und nur im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten verhängt
werden. Der Entwurf baut jedoch das Fahrverbot zu einer vollwertigen
Hauptstrafe aus. In der Praxis habe sich gezeigt, dass angesichts der
zunehmenden Bedeutung individueller Mobilität in Beruf und Freizeit ein
Fahrverbot für den Betroffenen ein empfindliches Übel darstelle und zu
einem Abschreckungseffekt führen könne, heißt es zur Begründung.
Gerade bei Personen, für die eine
Geldstrafe aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse keine fühlbare Einbuße bedeute, sei ein Fahrverbot besser
geeignet, um künftiges Verhalten wirksam zu beeinflussen. Dies gilt auch
für Jugendliche, weshalb der Entwurf eine Einführung des eigenständigen
Fahrverbots auch für Jugendliche vorschlägt. Der Gesetzentwurf wird
nunmehr der Bundesregierung zugeleitet. Alle Beiträge sind nach bestem
Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht
übernommen werden. http://fachanwaltfürverkehrsrecht.com
Freitag, 20. Januar 2017
Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In Pausen sind
Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer
privater Angelegenheiten unterbrochen, entfällt der
Versicherungsschutz. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel zu beweisen, dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses zwecks Nahrungsaufnahme unterwegs
war. Dies entschieden die Richter des Hessischen Landessozialgerichts
(LSG).
Im entschiedenen Fall stürzte eine 52-jährige Sekretärin in der
Mittagspause auf einer Treppe und zog sich eine Halsmarkquetschung zu.
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung mit der
Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu
einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Dies
ergab sich aus den Angaben der Verletzten gegenüber einer Mitarbeiterin
der BG wenige Tage nach dem Unfall.
Diese private Verrichtung stand im Vordergrund, sodass die
Verunglückte zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit
nachgegangen ist. Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie
sich auf die Treppe in jedem Fall auch wegen Nahrungsaufnahme in einem
neben der Reinigung gelegenen Fast-Food-Restaurant begeben hatte. Nach
der Vernehmung mehrerer Zeugen verneinte das LSG eine versicherte
Tätigkeit. Es war, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise
nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Sekretärin sich mit dem Ziel
der Nahrungsaufnahme in dem Fast-Food-Restaurant auf die Treppe begeben
hatte. Die Beweislast für ihre Motivation trägt die Arbeitnehmerin.
http://fachanwaltfürverkehrsrecht.com/nur-der-weg-zum-essen-ist-in-der-mittagspause-unfallversichert/
Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert
Diese private Verrichtung stand im Vordergrund, sodass die
Verunglückte zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit
nachgegangen ist. Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie
sich auf die Treppe in jedem Fall auch wegen Nahrungsaufnahme in einem
neben der Reinigung gelegenen Fast-Food-Restaurant begeben hatte. Nach
der Vernehmung mehrerer Zeugen verneinte das LSG eine versicherte
Tätigkeit. Es war, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise
nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Sekretärin sich mit dem Ziel
der Nahrungsaufnahme in dem Fast-Food-Restaurant auf die Treppe begeben
hatte. Die Beweislast für ihre Motivation trägt die Arbeitnehmerin.
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