Freitag, 7. April 2017

Der Führerscheinentzug

Der Führerscheinentzug, oder wie es korrekt heißen muss, die Entziehung der Fahrerlaubnis, deren Bestehen durch den Führerschein lediglich nach außen dokumentiert wird, ist wohl eines der größten Übel, die einem Fahrzeugführer drohen können.
Dies kann jedoch auf viele denkbare Arten geschehen. Im Bereich des Strafrechts normiert § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis. Danach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und sich der Führer daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Hiervon ist sogar in der Regel auszugehen, wenn es sich um eine Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht trotz Vorliegens eines erheblichen Sach- oder Personenschadens handelt. Die Fahrerlaubnis kann jedoch auch ohne Straftaten entzogen werden. So muss die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis nach § 3 FeV entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Der wohl praktisch relevanteste Fall ist jedoch der Führerscheinentzug gemäß § 4 Absatz 3 StVG, der den Entzug der Fahrerlaubnis nach Überschreiten der Grenze von 18 Punkten in Flensburg vorschreibt. Dem kann jedoch durch vielfältige Maßnahmen, wie Abbauseminaren etc. vorgebeugt werden.
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Mittwoch, 5. April 2017

Fahrverbot als selbstständige Hauptstrafe

Fahrverbot als selbstständige Hauptstrafe Ein vom Bundesrat beschlossener Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig die Gerichte anstelle einer Freiheits- oder Geldstrafe ein Fahrverbot auch dann aussprechen können, wenn die geahndete Straftat gar nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hatte.
Bislang darf ein Fahrverbot nur als Nebenstrafe und nur im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten verhängt werden. Der Entwurf baut jedoch das Fahrverbot zu einer vollwertigen Hauptstrafe aus. In der Praxis habe sich gezeigt, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung individueller Mobilität in Beruf und Freizeit ein Fahrverbot für den Betroffenen ein empfindliches Übel darstelle und zu einem Abschreckungseffekt führen könne, heißt es zur Begründung.
Gerade bei Personen, für die eine Geldstrafe aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse keine fühlbare Einbuße bedeute, sei ein Fahrverbot besser geeignet, um künftiges Verhalten wirksam zu beeinflussen. Dies gilt auch für Jugendliche, weshalb der Entwurf eine Einführung des eigenständigen Fahrverbots auch für Jugendliche vorschlägt. Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. http://fachanwaltfürverkehrsrecht.com