Der
Führerscheinentzug, oder wie es korrekt heißen muss, die Entziehung der
Fahrerlaubnis, deren Bestehen durch den Führerschein lediglich nach
außen dokumentiert wird, ist wohl eines der größten Übel, die einem
Fahrzeugführer drohen können.
Dies kann jedoch auf
viele denkbare Arten geschehen. Im Bereich des Strafrechts normiert § 69
StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis. Danach kann die Fahrerlaubnis
entzogen werden, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeuges begangen wurde und sich der Führer daher als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Hiervon ist sogar in der
Regel auszugehen, wenn es sich um eine Gefährdung des Straßenverkehrs,
Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht trotz Vorliegens eines
erheblichen Sach- oder Personenschadens handelt. Die Fahrerlaubnis kann
jedoch auch ohne Straftaten entzogen werden. So muss die
Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis nach § 3 FeV entziehen, wenn
sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Der wohl praktisch
relevanteste Fall ist jedoch der Führerscheinentzug gemäß § 4 Absatz 3
StVG, der den Entzug der Fahrerlaubnis nach Überschreiten der Grenze von
18 Punkten in Flensburg vorschreibt. Dem kann jedoch durch vielfältige
Maßnahmen, wie Abbauseminaren etc. vorgebeugt werden.
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