Freitag, 20. Januar 2017

Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In Pausen sind Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer privater Angelegenheiten unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel zu beweisen, dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses zwecks Nahrungsaufnahme unterwegs war. Dies entschieden die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG). Im entschiedenen Fall stürzte eine 52-jährige Sekretärin in der Mittagspause auf einer Treppe und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Dies ergab sich aus den Angaben der Verletzten gegenüber einer Mitarbeiterin der BG wenige Tage nach dem Unfall.

Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert

Diese private Verrichtung stand im Vordergrund, sodass die Verunglückte zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie sich auf die Treppe in jedem Fall auch wegen Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fast-Food-Restaurant begeben hatte. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen verneinte das LSG eine versicherte Tätigkeit. Es war, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Sekretärin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fast-Food-Restaurant auf die Treppe begeben hatte. Die Beweislast für ihre Motivation trägt die Arbeitnehmerin.



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Donnerstag, 12. Januar 2017

Fahrzeugdiebstahl

Ein Fahrzeugdiebstahl wird oft zum Drama in zwei Akten. Das erste Drama: das eigene, geliebte Fahrzeug ist verschwunden. Nun wird zunächst die Polizei informiert, der Diebstahl gemeldet und gehofft, dass sich das Fahrzeug noch irgendwo auffinden lässt.
Das zweite Drama ist jedoch meist das um einiges größere: die Auseinandersetzung mit der Versicherung. Hier entstehen oft heftige Reibereien, wenn es um die Rekonstruktion der Diebstahlsituation geht. Schnell verhärten sich die Fronten und die Auseinandersetzung wird zum Spiel auf Messers Schneide, da es auch zumeist um viel Geld geht, das der Bestohlene als Ersatz haben möchte, die Versicherung jedoch nicht ohne Weiteres zu zahlen bereit ist.
Hierbei ist anwaltliche Hilfe oft unerlässlich, da es auch um die Kenntnis der Rechtsprechung zu diesem Themenkreis geht. Nicht zu vergessen ist schließlich auch noch der Verwaltungsaufwand nach einem Diebstahl: Sobald es einigermaßen unrealistisch erscheint, dass das gestohlene Fahrzeug in näherer Zeit wieder aufgefunden wird, sollte man das Fahrzeug bei der Verwaltungsbehörde abmelden. Zum Artikel: http://fachanwaltfürverkehrsrecht.com/fahrzeugdiebstahl/