Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In Pausen sind
Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer
privater Angelegenheiten unterbrochen, entfällt der
Versicherungsschutz. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel zu beweisen, dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses zwecks Nahrungsaufnahme unterwegs
war. Dies entschieden die Richter des Hessischen Landessozialgerichts
(LSG).
Im entschiedenen Fall stürzte eine 52-jährige Sekretärin in der
Mittagspause auf einer Treppe und zog sich eine Halsmarkquetschung zu.
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung mit der
Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu
einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Dies
ergab sich aus den Angaben der Verletzten gegenüber einer Mitarbeiterin
der BG wenige Tage nach dem Unfall.
Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert
Diese private Verrichtung stand im Vordergrund, sodass die
Verunglückte zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit
nachgegangen ist. Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie
sich auf die Treppe in jedem Fall auch wegen Nahrungsaufnahme in einem
neben der Reinigung gelegenen Fast-Food-Restaurant begeben hatte. Nach
der Vernehmung mehrerer Zeugen verneinte das LSG eine versicherte
Tätigkeit. Es war, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise
nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Sekretärin sich mit dem Ziel
der Nahrungsaufnahme in dem Fast-Food-Restaurant auf die Treppe begeben
hatte. Die Beweislast für ihre Motivation trägt die Arbeitnehmerin.
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