Montag, 17. Oktober 2016

Telefonieren auf dem Seitenstreifen verboten - Rechtsanwälte Dr. Breuer

Telefonieren auf dem Seitenstreifen verboten Ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor telefoniert, handelt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ordnungswidrig. Er bleibt auch auf dem Seitenstreifen ein normaler Verkehrsteilnehmer. Auf einem Parkplatz wäre dies anders zu beurteilen.
Grundsätzlich ist einem Autofahrer die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Der Autofahrer hat jedoch bei laufendem Motor telefoniert und nimmt auch weiterhin am “fließenden Verkehr” teil, da der Seitenstreifen “Fahrbahn im Rechtssinne” ist. Das Telefonieren ist somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden

Mittwoch, 12. Oktober 2016

Cannabis – Entziehung der Fahrerlaubnis

Cannabis – Entziehung der Fahrerlaubnis

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Die Einräumung gelegentlichen Cannabiskonsums und des Besitzes von 200g Haschisch für den Eigenbedarf kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, wenn die Anknüpfungspunkte im Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zweieinhalb Jahre zurückliegen, so der Verwaltungsgerichtshof Kassel mit Beschluss vom 29. November 2010, Az. 2 B 2190/10.
Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 15. September 2010 entzogen, nachdem er der behördlichen Aufforderung im August 2009 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht nachgekommen war. Zuvor hatte er im Dezember 2007 im Strafverfahren den Eigenbesitz von 200g Haschisch zu Eigenkonsum eingeräumt. Die Behörde meinte die Einnahme von berauschenden Mitteln habe ein hohes Gefährdungspotential für den Straßenverkehr. Hieraus würden sich Bedenken an der Fahrtauglichkeit ergeben.
Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung wieder her, der Schluss auf die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers setze voraus, dass die vorherige Anordnung einer Eignungsbegutachtung rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig gewesen ist. Allein der Besitz einer größeren Menge Haschisch reicht hierfür jedoch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs nicht aus. Es müssen konkrete Anknüpfungspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum bestehen oder zusätzliche Tatsachen vorliegen, die an einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifeln lassen, z. B. fehlendes Trennungsvermögen. Eineinhalb Jahre nach dem letzten feststellbaren Anhaltspunkt für Haschischkonsum ist es unverhältnismäßig ein ärztliches Gutachten zur Frage, ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert, zu fordern.