Telefonieren auf dem Seitenstreifen verboten
Ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor
telefoniert, handelt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
ordnungswidrig. Er bleibt auch auf dem Seitenstreifen ein normaler
Verkehrsteilnehmer. Auf einem Parkplatz wäre dies anders zu beurteilen.
Grundsätzlich ist einem Autofahrer die Benutzung eines Handys
untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen muss. Dies gilt nicht,
wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Der Autofahrer
hat jedoch bei laufendem Motor telefoniert und nimmt auch weiterhin am
“fließenden Verkehr” teil, da der Seitenstreifen “Fahrbahn im
Rechtssinne” ist. Das Telefonieren ist somit genauso zu bewerten wie an
einer roten Ampel. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen
zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht
übernommen werden
Montag, 17. Oktober 2016
Mittwoch, 12. Oktober 2016
Cannabis – Entziehung der Fahrerlaubnis
Cannabis – Entziehung der Fahrerlaubnis
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Die Einräumung gelegentlichen
Cannabiskonsums und des Besitzes von 200g Haschisch für den Eigenbedarf
kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Annahme begründen,
dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, wenn die
Anknüpfungspunkte im Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens zweieinhalb Jahre zurückliegen, so der
Verwaltungsgerichtshof Kassel mit Beschluss vom 29. November 2010, Az. 2
B 2190/10.
Dem Antragsteller wurde die
Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 15. September 2010 entzogen, nachdem er
der behördlichen Aufforderung im August 2009 zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens nicht nachgekommen war. Zuvor hatte er im Dezember
2007 im Strafverfahren den Eigenbesitz von 200g Haschisch zu
Eigenkonsum eingeräumt. Die Behörde meinte die Einnahme von
berauschenden Mitteln habe ein hohes Gefährdungspotential für den
Straßenverkehr. Hieraus würden sich Bedenken an der Fahrtauglichkeit
ergeben.
Das Gericht stellte die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung wieder her, der Schluss auf
die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers setze voraus, dass die
vorherige Anordnung einer Eignungsbegutachtung rechtmäßig, insbesondere
verhältnismäßig gewesen ist. Allein der Besitz einer größeren Menge
Haschisch reicht hierfür jedoch unter Berücksichtigung des erheblichen
Zeitablaufs nicht aus. Es müssen konkrete Anknüpfungspunkte für einen
regelmäßigen Cannabiskonsum bestehen oder zusätzliche Tatsachen
vorliegen, die an einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifeln
lassen, z. B. fehlendes Trennungsvermögen. Eineinhalb Jahre nach dem
letzten feststellbaren Anhaltspunkt für Haschischkonsum ist es
unverhältnismäßig ein ärztliches Gutachten zur Frage, ob der
Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert, zu fordern.
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