Mittwoch, 14. Dezember 2016
Strafzettel
Unter „Strafzettel“ verstehen wir im Grunde genommen etwas ganz harmloses. Es ist lediglich ein Hinweis darauf, dass in Kürze etwas nicht mehr ganz so harmloses geschehen wird und zwar eine schriftliche Verwarnung wegen eines Verkehrsverstoßes per Post. In der Regel werden Strafzettel an Fahrzeugen angebracht, deren Fahrer oder Halter Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr begangen haben und derzeit abwesend sind. Dem folgt dann auf dem Postweg in der Regel eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 35 Euro. Dem Betroffenen stehen dann mehrere Möglichkeiten offen. Er kann die Verwarnung akzeptieren und das Verwarnungsgeld zahlen. Tut er dies nicht oder akzeptiert er ausdrücklich die Verwarnung nicht, so wird ein ordentliches Bußgeldverfahren eröffnet, welches in der Regel mit einem Bußgeldbescheid schließt. Gegen diesen Bußgeldbescheid besteht dann der Rechtsbehelf des Einspruches, über den notfalls sogar eine gerichtliche Entscheidung erreicht werden kann.
http://fachanwaltfürverkehrsrecht.com/strafzettel-fachanwalt-fuer-verkehrsrecht-berlin/
Montag, 17. Oktober 2016
Telefonieren auf dem Seitenstreifen verboten - Rechtsanwälte Dr. Breuer
Telefonieren auf dem Seitenstreifen verboten
Ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor
telefoniert, handelt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
ordnungswidrig. Er bleibt auch auf dem Seitenstreifen ein normaler
Verkehrsteilnehmer. Auf einem Parkplatz wäre dies anders zu beurteilen.
Grundsätzlich ist einem Autofahrer die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Der Autofahrer hat jedoch bei laufendem Motor telefoniert und nimmt auch weiterhin am “fließenden Verkehr” teil, da der Seitenstreifen “Fahrbahn im Rechtssinne” ist. Das Telefonieren ist somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden
Grundsätzlich ist einem Autofahrer die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Der Autofahrer hat jedoch bei laufendem Motor telefoniert und nimmt auch weiterhin am “fließenden Verkehr” teil, da der Seitenstreifen “Fahrbahn im Rechtssinne” ist. Das Telefonieren ist somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden
Mittwoch, 12. Oktober 2016
Cannabis – Entziehung der Fahrerlaubnis
Cannabis – Entziehung der Fahrerlaubnis
Tags:
Die Einräumung gelegentlichen
Cannabiskonsums und des Besitzes von 200g Haschisch für den Eigenbedarf
kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Annahme begründen,
dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, wenn die
Anknüpfungspunkte im Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens zweieinhalb Jahre zurückliegen, so der
Verwaltungsgerichtshof Kassel mit Beschluss vom 29. November 2010, Az. 2
B 2190/10.
Dem Antragsteller wurde die
Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 15. September 2010 entzogen, nachdem er
der behördlichen Aufforderung im August 2009 zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens nicht nachgekommen war. Zuvor hatte er im Dezember
2007 im Strafverfahren den Eigenbesitz von 200g Haschisch zu
Eigenkonsum eingeräumt. Die Behörde meinte die Einnahme von
berauschenden Mitteln habe ein hohes Gefährdungspotential für den
Straßenverkehr. Hieraus würden sich Bedenken an der Fahrtauglichkeit
ergeben.
Das Gericht stellte die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung wieder her, der Schluss auf
die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers setze voraus, dass die
vorherige Anordnung einer Eignungsbegutachtung rechtmäßig, insbesondere
verhältnismäßig gewesen ist. Allein der Besitz einer größeren Menge
Haschisch reicht hierfür jedoch unter Berücksichtigung des erheblichen
Zeitablaufs nicht aus. Es müssen konkrete Anknüpfungspunkte für einen
regelmäßigen Cannabiskonsum bestehen oder zusätzliche Tatsachen
vorliegen, die an einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifeln
lassen, z. B. fehlendes Trennungsvermögen. Eineinhalb Jahre nach dem
letzten feststellbaren Anhaltspunkt für Haschischkonsum ist es
unverhältnismäßig ein ärztliches Gutachten zur Frage, ob der
Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert, zu fordern.
Donnerstag, 22. September 2016
Cannabis – Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Einräumung gelegentlichen Cannabiskonsums und des Besitzes von 200g Haschisch für den Eigenbedarf kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, wenn die Anknüpfungspunkte im Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zweieinhalb Jahre zurückliegen, so der Verwaltungsgerichtshof Kassel mit Beschluss vom 29. November 2010, Az. 2 B 2190/10. Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 15. September 2010 entzogen, nachdem er der behördlichen Aufforderung im August 2009 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht nachgekommen war. Zuvor hatte er im Dezember 2007 im Strafverfahren den Eigenbesitz von 200g Haschisch zu Eigenkonsum eingeräumt. Die Behörde meinte die Einnahme von berauschenden Mitteln habe ein hohes Gefährdungspotential für den Straßenverkehr. Hieraus würden sich Bedenken an der Fahrtauglichkeit ergeben.
http://fachanwaltfürverkehrsrecht.com/entziehung-der-fahrerlaubnis-cannabis/
Abonnieren
Posts (Atom)